Informationsfreiheit – Datenregister und Hinweise für Anfragen

Das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) ist als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung (BMB) gemäß des mit 1. September 2025 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, zur Informationserteilung verpflichtet.

Die Informationsfreiheit besteht aus zwei Säulen:

  • Zum einen werden Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv im Informationsregister veröffentlicht.
  • Zum anderen gibt es künftig ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen, also die Möglichkeit, einzelne Informationen bei staatlichen Einrichtungen anzufragen.

1.) Proaktive Informationspflicht

Nach § 4 Abs. 1 IFG obliegt dem IQS die proaktive Informationspflicht. Informationen von allgemeinem Interesse sind hierbei ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereitzuhalten, soweit und solange diese nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.

Logo der Website data.gv.at

Informationen von allgemeinem Interesse werden vom IQS gemäß § 5 Abs. 1 IFG  über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich gemacht.

2.) Informationsbegehren

Zudem obliegt informationspflichtigen Organen und Einrichtungen nach § 7 IFG  die antragsgemäße Behandlung von Informationsbegehren, sofern keine Gründe gegen die Erteilung der Information vorliegen.

Für die Beantwortung einer Anfrage sind vom IQS folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

  • Um Auskunft zu erteilen, muss die angefragte Information in der entsprechenden Form bereits vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, ist das IQS zu keiner Aufbereitung der Information verpflichtet.
  • Das IQS ist gemäß § 5 Abs 3 IQS-Gesetz nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten – auch in aggregierter Form – zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.
  • Auch bei  individuellen Informationsbegehren ist der Zugang zu Informationen nur dann zu erteilen, wenn kein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht.
    Es ist also etwa auf Persönlichkeitsrechte (insbesondere Datenschutz) oder Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen Rücksicht zu nehmen.
    Zu diesem Zweck muss das IQS alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abwägen.
  • Informationen rund um das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Informationen sind im Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, dargestellt.

Hinweise zum Stellen einer Anfrage

Um die umfassende Beantwortung einer Anfrage zu ermöglichen, ersuchen wir um ein schriftliches Ansuchen per E-Mail an die Adresse ifg@iqs.gv.at.

Eine verständlich formulierte Anfrage erspart Rückfragen und ermöglicht eine rasche Bearbeitung. Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann gemäß § 7 Abs. 2 IFG die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages  aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

Durch die Bekanntgabe des Namens und der E-Mailadresse wird eine Übermittlung von Informationen und/oder Dateien gewährleistet.

Gemäß § 8 Abs. 1 IFG beträgt die Frist zur Informationserteilung vier Wochen. Wenn die Informationserteilung binnen vier Wochen nicht möglich ist, besondere Gründe vorliegen oder eine Anhörung betroffener Personen erforderlich ist, ist eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen möglich. Bei Nichterteilung der begehrten Information kann die Informationswerberin beziehungsweise der Informationswerber einen Bescheid beantragen, der innerhalb von zwei Monaten auszustellen ist.

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